Pflichtangaben und Kennzeichnung von Honig
Diese Übersicht erklärt praxisnah, welche Angaben auf Honiggläsern in Deutschland verpflichtend sind und wie sie korrekt dargestellt werden – nach geltendem EU-Recht (LMIV) und der deutschen Honigverordnung (HonigV). Zudem weisen wir auf die neuen EU-Vorgaben zur Herkunftskennzeichnung von Honigmischungen hin, die ab 2026 gelten.
1) Pflichtangaben auf dem Etikett
- Verkehrsbezeichnung: „Honig“ bzw. eine zulässige Kategorie wie z. B. „Blütenhonig“, „Waldhonig“, „Rapshonig“. Botanische oder regionale Bezeichnungen (z. B. „Akazienhonig“, „Schwarzwaldhonig“) sind nur erlaubt, wenn der Honig überwiegend aus der angegebenen Pflanzenart bzw. ausschließlich aus der angegebenen Region stammt.
 
- Ursprungsland / Herkunft: Das Ernte- bzw. Ursprungsland muss ausgeschrieben angegeben werden (z. B. „Deutschland“ – nicht nur „DE“). Bei Mischungen aus mehreren Ländern siehe Abschnitt „Neue Regeln ab 2026“.
 
- Nettofüllmenge: Angabe in g/kg (z. B. „500 g“).
 
- Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers (Erzeuger/Abfüller/Importeur) mit ladungsfähiger Adresse.
 
- Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD): z. B. „Mindestens haltbar bis: TT.MM.JJJJ“ oder „Mindestens haltbar bis Ende: MM.JJJJ“.
 
- Loskennzeichnung (Chargennummer): eine Los- oder Chargenangabe (z. B. „L 240815“), sofern nicht ausnahmsweise durch eine vollständige MHD-Datumsangabe (Tag/Monat/Jahr) ersetzt.
 
- Sprache & Lesbarkeit: Pflichtangaben auf Deutsch; gut lesbar mit ausreichender Schriftgröße (x-Höhe i. d. R. ≥ 1,2 mm) und ausreichendem Kontrast.
 
Was nicht (immer) erforderlich ist
- Zutatenverzeichnis: Bei reinem Honig entfällt (Honig besteht nur aus Honig). Bei Zubereitungen (z. B. „Honig mit Zimt“) ist ein Zutatenverzeichnis nötig – korrekte Verkehrsbezeichnung wäre z. B. „Zubereitung aus Honig und Zimt“.
 
- Nährwertkennzeichnung: Für Honig ist sie in der Regel nicht verpflichtend (Ausnahmen bei bestimmten freiwilligen Claims etc.).
 
2) Unzulässige oder riskante Angaben
- Gesundheitsbezogene Aussagen (z. B. „heilsam“, „gut gegen Erkältung“) sind ohne explizite EU-Zulassung unzulässig.
 
- Irreführende Angaben zur Art, Qualität oder Herkunft sind zu vermeiden. Begriffe wie „hausgemacht“, „rein“ oder „naturrein“ dürfen nicht täuschen.
 
3) Neue Regeln zur Herkunftskennzeichnung bei Mischungen (ab 2026)
Für Honigmischungen aus mehreren Ländern gelten in der EU neue, präzisere Vorgaben:
- Alle Herkunftsländer müssen im Hauptsichtfeld genannt werden – ausgeschrieben, nicht als Ländercodes.
 
- Reihenfolge: in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.
 
- Prozentanteile: Angabe der prozentualen Gewichtsanteile je Land.
 
Beispiel (Mischung): „Mischung von Honig aus Deutschland (80 %), Spanien (15 %) und Rumänien (5 %).“
Beispiel (Einzelland): „Honig aus Deutschland.“ (ohne Prozentangabe, da nur ein Ursprungsland)
Hinweis: Nationale Umsetzungsfristen laufen bis Dezember 2025; die neuen Vorgaben sind ab Mitte Juni 2026 anzuwenden. Ware, die vorher rechtmäßig gekennzeichnet wurde, darf im Rahmen der Übergangsfristen weiter abverkauft werden.
4) Praxis-Checkliste für Ihr Etikett
- Verkehrsbezeichnung korrekt (z. B. „Blütenhonig“ / „Waldhonig“)?
 
- Ursprungsland ausgeschrieben (kein „DE“), bei Mischungen ab 2026: alle Länder + Prozente in absteigender Reihenfolge?
 
- Nettofüllmenge in g/kg?
 
- Name und vollständige Anschrift des Unternehmers?
 
- MHD korrekt formuliert?
 
- Los-/Chargennummer vorhanden (oder durch vollständiges MHD mit Tag/Monat/Jahr ersetzt)?
 
- Deutsch, gut lesbar (Schriftgröße, Kontrast)?
 
- Keine unzulässigen Gesundheitsversprechen oder irreführende Aussagen?
 
5) Beispiele für korrekte Angaben
Einzelland-Honig:
 Verkehrsbezeichnung: Blütenhonig
 Ursprung: Deutschland
 Nettofüllmenge: 500 g
 MHD: Mindestens haltbar bis Ende: 12.2026
 Los: L 240815
 Unternehmer: Imkerei Muster, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Mischung (ab 2026-Regel):
 Verkehrsbezeichnung: Honig
 Ursprung: Deutschland (70 %), Spanien (20 %), Rumänien (10 %)
 Nettofüllmenge: 250 g
 MHD: Mindestens haltbar bis: 15.03.2027
 Los: L 250301
 Unternehmer: Honig Abfüllerei GmbH, Bienenweg 5, 54321 Beispielstadt
 
6) Weiterführende Hinweise
- Bei Sortenangaben (z. B. „Akazienhonig“) muss die überwiegende Herkunft der Tracht nachweisbar sein (Pollen-/Sensorik-/Analytiknachweise nach Stand der Technik).
 
- Regionale Angaben (z. B. „aus dem Schwarzwald“) sind nur zulässig, wenn der Honig ausschließlich aus der betreffenden Region stammt.